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ADVANCED COMPOSITE SOLUTIONS
AGB für Gewerbe zurück §1 Geltung der Bedingungen (1)
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen
ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese
gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten
diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers
unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird
hiermit widersprochen.
(2)
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Verkäufer
zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich
niederzulegen.
§2 Angebot und Vertragsabschluss (1)
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen
zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung
des Verkäufers.
(2)Zeichnungen,
Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind
nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart
wird.
(3)Die
Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche
Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben,
die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
(4)An
allen in Zusammenhang mit einem angebotsbedingten Überlassen
und einer evtl. erfolgten Auftragserteilung überlassenen Unterlagen,
wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. behält sich der Verkäufer
Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Verkäufer
erteilt dazu dem Käufer seine ausdrückliche schriftliche
Zustimmung. Kommt es nach Angebot des Verkäufers nicht zum Vertragsabschluß,
sind diese Unterlagen dem Verkäufer unverzüglich zurückzusenden.
§3 Preise (1)Soweit
nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in
seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung
des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweilig gesetzlichen
Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert
berechnet. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
§4 Liefer- und Leistungszeit (1)Liefertermine
oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden
können, bedürfen der Schriftform.
(2)Der
Beginn der vom Verkäufer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung
aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3)Liefer-
und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und
auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht
nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen
hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers
oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch
bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um
die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(4)Wenn
die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer
nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch
nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert
sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung
frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer
nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(5)Sofern
der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen
und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der
Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe
von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch
höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen
Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest
grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
(6)Der
Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für
den Käufer nicht von Interesse, oder Nutzen.
(7)Die
Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpfichtungen des Verkäufers
setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen des Käufers voraus.
(8)Kommt
der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt,
Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des
Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung
und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
§5 Gefahrübergang Die
Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die
den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder
zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird
der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr
mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Dies gilt
unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort
erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§6 Rechte des Käufers wegen Mängel (1)Die
Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängel geliefert;
die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche
beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte.
(2)Werden
Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt,
Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt
oder Verbauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen
entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte,
wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung,
dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt
hat, nicht wiederlegt.
(3)Der
Käufer muss der Kundendienstleitung des Verkäufers Mängel
unverzüglich, nach Eingang des Liefergegenstandes telefonisch
und schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger
Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind dem Verkäufer
unverzüglich nach Entdeckung telefonsich und schriftlich mitzuteilen.
(4)Im
Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte einen Mangel
aufweisen, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine
Kosten, dass:
a)das mangelhafte Teil, bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird; b)Falls der Käufer verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile sowie die reine, zur Nachbesserung erforderliche Arbeitszeit nicht berechet werden, wo hingegen die für die Anreise aufgewendete Arbeitszeit und die Reisekosten zu den Standardsätzen der Verkäufers zu bezahlen sind. (5)Schlägt
die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom
Vertrag zurücktreten.
(6)Eine
Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(7)Ansprüche
wegen Mängel gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren
Käufer zu und sind nicht abtretbar.
§7 Eigentumsvorbehalt (1)Bis
zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem
Rechtsgrund gegen der Käufer jetzt oder künftig zustehen,
werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt,
die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert
die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2)Die
Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung
erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch
ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers
durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)
Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
(Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer
verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware,
an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden
als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3)Der
Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,
solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt
sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer
ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenenen
Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt.
(4)Bei
Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen,
wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen
und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer
seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden
gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet
hierfür der Käufer.
(5)Bei
vertragswidrigem Verhalten des Käufers insbesondere Zahlungsverzug
ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
(6)Der
Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf
ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-,
Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden,
hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen
bzw. zu veranlassen.
§8 Zahlung (1)Soweit
nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Verkäufers 21 Tage
nach
Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechenen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechenen. (2)Eine
Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über
den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung
erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(3)Gerät
der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von
dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadenersatz zu verlangen.
Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere
Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch
den Verkäufer ist zulässig.
(4)Wenn
dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht
einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer
andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt,
die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks
angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem
berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(5)Der
Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung,
auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht
werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung
ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben
Vertragsverhältnis berechtigt.
§9 Konstruktionsänderung Der
Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen
vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen
auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§10 Patente (1)Der
Verkäufer wird den Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen
aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten freistellen,
es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Käufer.
Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers ist betragsmäßig
auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Verkäufer die Führung von Rechtsstreiten überlassenen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände des Verkäufers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechenen ist. (2)Der
Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen
Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder
a)die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft, oder b)dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand, bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand, bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
§11 Geheimhaltung Falls
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist,
gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten
Informationen nicht als vertraulich.
§12 Haftung (1)Schadenersatzansprüche
sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich
unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt.
(2)Bei
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer
für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des
vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte
Aufwendungen, aus Schadenersatzanssprüche Dritter sowie auf sonstige
mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden,
es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal
bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
(3)Die
Haftungsbeschränkung und -ausschlüsse in den Absätzen
1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen
Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung
für garantierte Beschaffenheitsmerkmal, für Ansprüche
nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4)Soweit
die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen der Verkäufers.
§13 Anwendbares Recht, Gerichtstand, Teilnichtigkeit (1)Für
diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2)Soweit
der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist
Tettnang ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus
dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten.
(3)Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. |
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