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ADVANCED COMPOSITE SOLUTIONS
AGB
für Endverbraucher zurück
§1 Geltung der Bedingungen Die
Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen
ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese
gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nur an, wenn ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt wird.
§2 Vertragsabschluß (1)In
Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind auch bezüglich
der Preisangaben freibleibend und unverbindlich. An speziell
ausgearbeitete Angebote hält sich der Verkäufer 30 Kalendertage
gebunden.
(2)Der
Käufer ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge
bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung
des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer nicht binnen vier Wochen
nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung
als erteilt.
(3)Alle
Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer
zwecks Ausführungen dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich
niederzulegen.
§3 Preise, Preisänderungen (1)Die
Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.
(2)Sofern
nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise
ab Werk, ausschließlich Verpackung und Fracht, die gesondert
in Rechnung gestellt werden.
(3)Soweit
zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und / oder tatsächlichem
Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zurzeit der Lieferung
oder Bereitstellung gültigen Preise des Verkäufers; übersteigen
die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als
10%, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§4 Lieferzeiten (1)Liefertermine
oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden
können, bedürfen der Schriftform.
(2)Der
Beginn der vom Verkäufer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung
aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede
des nicht erfüllten Vertages bleibt vorbehalten.
(3)Bei
Vorliegen von durch den Verkäufer zu vertretenden Lieferverzögerungen
wird die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist
auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim
Verkäufer beginnt.
(4)Kommt
der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm
insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem
dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5)Der
Verkäufer haftet im Falle des Lieferverzuges für jede vollendete
Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung
in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr
als 5% des Lieferwertes.
(6)Weitere
gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines
Lieferverzuges bleiben unberührt.
§5 Versand und Gefahrübergang (1)Die
Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die
den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder
zwecks Versendung das Werk des Verkäufers verlassen hat. Wird
der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr
mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
(2)Auf
Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf
seine Rechnung versichert.
§6 Rechte des Käufers wegen Mängel (1)Hat
der gelieferte Gegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder
eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder
die Verwendung allgemein oder hat er nicht die Eigenschaften, die
der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des
Verkäufers erwarten kann, leistet der Verkäufer grundsätzlich
Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung einer mangelfreien
Sache. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, die Art der Nacherfüllung
zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung
ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt. Während
der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder
der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen.
Mehrfache Nacherfüllung ist zulässig. Schlägt zweifache
Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl den
Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.
(2)Die
Verjährungsfrist für die vorstehenden Ansprüche beträgt
zwei Jahre ab Ablieferung von Neuware, handelt es sich um Gebrauchtware
beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
(3)Gewährleistungsrechte
des Käufers setzen voraus, dass dieser die empfangene Ware auf
Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel,
Beschaffenheit und deren Eigenschaften untersucht hat. Offensichtliche
Mängel sind vom Käufer unverzüglich telefonisch und
schriftlich dem Verkäufer gegenüber zu rügen.
§7 Haftungsbegrenzung Bei
leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die
Haftung des Verkäufers auf den nach der Art Ware vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch
bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
§8 Eigentumsvorbehalt (1)Bis
zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem
Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen,
behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten
Waren vor (Vorbehaltsware). Der Käufer darf über die Vorbehaltsware
nicht verfügen.
(2)Bei
Zugriffen Dritter insbesondere Gerichtsvollzieher auf
die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers
hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der
Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu
erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(3)Bei
vertragswidrigem Verhalten des Käufers insbesondere bei
Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
(4)Der
Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf
ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere
ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-
und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen
Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der
Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig zu veranlassen und
auszuführen.
(5)Der
Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des
Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
tritt der Käufer schon jetzt in Höhe des mit dem Verkäufers
vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer)
ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne
oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer
bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt.
Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderung
nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(6)Die
Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer
erfolgt stets Namens und im Auftrag für den Verkäufer. In
diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an
der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache
mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache
zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung
in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache
anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer
anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer
verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers gegen
den Käufer, tritt der Käufer auch solche Forderungen an
den Verkäufer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware
mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Verkäufer
nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
(7)Der
Verkäufer verpflichtet sich die ihm zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
§9 Zahlung (1)Die
Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig
genannte Konto zu erfolgen. Abzüge sind nur bei schriftlicher
besonderer Vereinbarung zulässig.
(2)Rechnungen
des Verkäufers sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum
ohne Abzug. Rechnungen des Verkäufers über gebrauchte Maschinen,
Ersatzteile und Zubehör sind sofort ohne Abzug zahlbar. Verzugszinsen
werden in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz
p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten.
(3)Die
Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer
ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber.
Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind
sofort fällig.
(4)Der
Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen
des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden
anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten
Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden,
so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf
die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen.
(5)Der
Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung
unbestritten oder rechtskräftig festgetellt ist. Zur Zurückbehaltung
ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben
Vertragsverhältnis berechtigt.
§10 Überlassene Unterlagen An
allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen
Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält
sich der Verkäufer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese
Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden,
es sei denn, der Verkäufer erteilt dem Käufer seine ausdrückliche
schriftliche Zustimmung. Soweit der Verkäufer das Angbot des
Käufers nicht innerhalb der Frist von §2 Abs(2) annimmt,
sind diese Unterlagen unverzüglich an den Verkäufer zurückzusenden.
§11 Sonstiges (1)Für
diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.
(2)Änderungen
und Ergänzungen geschlossener Verträge bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(3)Sollten
einzelne Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen oder
des zugrunde liegenden Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine
Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt. Käufer und Verkäufer verpflichten sich,
anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige
Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
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